§ 1 Geltung
1. Die Rechtsbeziehungen zwischen Adjustex Schulz Herrmann Beratende Ingenieure PartG mbB zu ihrem Auftraggeber bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen.
2. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der Sachverständige ausdrücklich und schriftlich anerkennt.
§ 2 Auftrag
1. Die Annahme eines Auftrags sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen.
2. Gegenstand des Auftrags ist jede Art sachverständigen Leistungen wie Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung. Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen schiedsgutachterlicher oder schiedsgerichtlicher Tätigkeit ausgeübt werden.
3. Die sachverständige Leistung und der Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.
§ 3 Durchführung des Auftrags
1. Der Auftrag ist unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.
2. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis kann der Sachverständige nicht gewährleisten.
3. Der Sachverständige erstattet seine Leistung persönlich. Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des Sachverständigen erhalten bleibt, kann sich der Sachverständige bei der Vorbereitung seiner Leistung der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter bedienen. Auch darüber hinaus kann der Sachverständige Hilfskräfte einsetzen, sofern der Auftraggeber zustimmt und Art und Umfang der Mitwirkung offengelegt wird.
4. Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrags die Zuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung durch den Sachverständigen mit Zustimmung des Auftraggebers auf dessen Kosten.
5. Im Übrigen ist der Sachverständige berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrags auf Kosten des Auftraggebers die notwendigen üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Soweit hier unvorhergesehene, im Verhältnis zum Zweck der Leistung oder im Verhältnis zum vereinbarten Honorar zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Dieser hat zudem einer Angleichung des Honorars auch bei einer Pauschalvereinbarung zuzustimmen.
6. Der Sachverständige wird vom Auftraggeber ermächtigt und bevollmächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen, die für die Erstattung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihm vom Auftraggeber hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.
7. Die sachverständige Leistung ist innerhalb vereinbarter Frist zu erstatten.
8. Schriftliche Ausarbeitungen werden dem Auftraggeber in der Regel in einfacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Weitere Exemplare werden gesondert in Rechnung gestellt.
9. Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten Vergütung hat der Sachverständige die ihm vom Auftraggeber zur Durchführung seiner Leistung überlassenen Unterlagen auf Anforderung der Auftraggebers zurückzugeben.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächlichen Feststellungen, fachlichen Schlussfolgerungen, Bewertungen oder das Ergebnis der Leistung des Sachverständigen verfälschen können.
2. Der Auftraggeber hat dem Sachverständigen den Zugang zum Gutachtenobjekt zu ermöglichen.
3. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachverständigen alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z.B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Der Sachverständige ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstattung seiner Leistung von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.
§ 5 Schweigepflicht des Sachverständigen
1. Der Sachverständige unterliegt gemäß § 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB einer mit Strafe bewehrten Schweigepflicht. Dementsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, das Gutachten selbst oder Tatsachen oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner sachverständigen Tätigkeit anvertraut worden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.
2. Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des Sachverständigen mitarbeitenden Personen. Der Sachverständige hat dafür zu sorgen, dass die Schweigepflicht von den genannten Personen eingehalten wird.
3. Der Sachverständige ist zur Offenbarung, Weitergabe und eigenen Verwendung der bei der Leistungserbringung erlangten Kenntnisse befugt, wenn er aufgrund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sein Auftraggeber ihn ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.
§ 6 Urheberschutz
1. Der Sachverständige behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.
2. Der Auftraggeber darf das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.
3. Eine darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Weitergabe des Gutachtens an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder -kürzung ist dem Auftraggeber nur mit Einwilligung des Sachverständigen gestattet.
4. Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in jedem Falle der Einwilligung des Sachverständigen. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszweckes gestattet. Untersuchungs- und Leistungsergebnisse dürfen zu Zwecken der Werbung durch den Auftraggeber nur mit Zustimmung des Sachverständigen und mit seiner Billigung des Wortlauts der Werbung verwendet werden.
§ 7 Honorar
1. Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Diese richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Sachverständigem.
2. Diese gelten auch für jede weitere, nicht vom Sachverständigen veranlasste Tätigkeit in dieser Sache, auch z.B. für eine eventuelle Tätigkeit vor Gericht unter Anrechnung einer eventuell erhaltenen Entschädigung.
§ 8 Zahlung und Zahlungsverzug
1. Das vereinbarte Honorar wird mit Abnahme der Leistung und Zugang der Rechnung beim Auftraggeber, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Zugang der Rechnung fällig. Zahlungen haben bis 14 Tage nach Zugang der Rechnung zu erfolgen. Die postalische Übersendung angefertigter Schriftsätze unter gleichzeitiger Einziehung der fälligen Vergütung durch Nachnahme ist zulässig. Der Vorschuss wird entsprechend der einzelvertraglichen Vereinbarung fällig.
2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen und nur zahlungshalber angenommen.
3. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung des Honorars in Verzug, so kann der Sachverständige nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Pflichtverletzung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu entrichten, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher anzusetzen, wenn der Sachverständige eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist.
4. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Sachverständigen zur Folge. In diesen Fällen ist der Sachverständige berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Pflichtverletzung zu verlangen. Das Gleiche gilt bei Nichteinlösen von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellungen, Insolvenz oder Nachsuchen eines Vergleichs des Auftraggebers.
5. Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.
§ 9 Fristüberschreitung
1. Die Frist zur Ablieferung der sachverständigen Leistung (vgl. § 3 Abs. 7) beginnt mit Vertragsabschluss. Benötigt der Sachverständige für die Erstattung seiner Leistung Unterlagen des Auftraggebers (vgl. § 4 Abs. 2) oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Unterlagen bzw. des Vorschusses.
2. Bei der Überschreitung des Ablieferungstermins kann der Auftraggeber nur im Falle der von dem Sachverständigen zu vertretenden Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen.
3.Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen wie beispielsweise Fälle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt Lieferverzug nicht ein. Dies gilt ebenfalls, wenn der Auftraggeber nicht die notwendigen Auskünfte erteilt und Unterlagen vorlegt. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend. Wird durch solche Lieferhindernisse dem Sachverständigen die Erstattung seiner Leistung völlig unmöglich, so werden die Vertragsparteien von ihren Vertragspflichten frei. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers in allen diesen Fällen sind ausgeschlossen.
§ 10 Kündigung
1. Auftraggeber und Sachverständiger können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
2. Wichtige Gründe, die den Auftraggeber zur Kündigung berechtigen, ist u.a. ein Verstoß gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Leistungserbringung.
3. Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur Kündigung berechtigen, sind u.a. Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers, Versuch unzulässiger Einwirkung des Auftraggebers auf den Sachverständigen, die das Ergebnis seiner Leistung verfälschen kann (vgl. § 4 Abs. 1), Nichtzahlung der vereinbarten Abschlagszahlung, Insolvenz des Auftraggebers und wenn der Sachverständige nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrags notwendige Sachkunde fehlt.
4. Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen. Unberührt hiervon sind die Rechte des Auftraggebers, falls der Sachverständige eine Pflichtverletzung zu vertreten hat.
5. Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den der Sachverständige zu vertreten hat, so steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Teilleistungen nur insoweit zu, als diese für den Auftraggeber objektiv verwendbar sind.
6. In allen anderen Fällen behält der Sachverständige den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Sofern der Auftraggeber beim Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40 % des Honorars für die vom Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
§ 11 Mängelhaftung
1. Ist die Leistung mangelhaft, kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nacherfüllung verlangen.
2. Ist der Sachmangel nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch nicht beseitigt oder schlägt dieser fehl, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder das Honorar mindern.
3. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen dem Sachverständigen gegenüber schriftlich angezeigt werden; anderenfalls erlöschen die verschuldensunabhängigen Mängelansprüche.
4. Mängelansprüche verjähren binnen eines Jahres ab Abnahme der Leistung. Ausgenommen sind Schadenersatzansprüche bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Sachverständigen, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, im Falle des arglistigen Verschweigens von Mängeln oder Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Leistung.
§ 12 Haftung
1. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz sind bei Verletzung von Nebenpflichten für den Fall leichter Fahrlässigkeit mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper und Gesundheit ausgeschlossen.
2. Bei Verletzung wesentlicher Pflichten für den Fall leichter Fahrlässigkeit des Sachverständigen, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen haftet der Sachverständige im Rahmen der bestehenden Haftpflichtversicherung (Personenschäden € 5.000.000,00 sowie Sach- und Vermögensschäden € 5.000.000,00). Bei zweckentfremdeter Benutzung oder unvereinbarter Weitergabe ist eine Haftung in diesem Fall (auch gegenüber Dritten) ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nicht bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Hat der Sachverständige eine Pflichtverletzung, die nicht in der Herstellung einer mangelhaften Leistungserbringung besteht, nicht zu vertreten, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt berechtigt.
§ 13 Höhere Gewalt
1. Wenn und soweit eine Vertragspartei eine vertragliche Verpflichtung aus Gründen höherer Gewalt nicht erfüllen kann, ist sie für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht befreit. Als höhere Gewalt gilt jedes mit dem Betrieb der Vertragspartei nicht zusammenhängendes, mit unabwendbarer Kraft von außeneinwirkendes Ereignis wie z. B. Kriege, Bürgerkriege, (handelsrechtliche) Embargos, Import- oder Exportverbote, politische Unruhen, Pandemien, Naturkatastrophen und –ereignisse, auch insofern als sie die vorgesehenen Transportwege betreffen und unvorhersehbare und unvermeidliche behördliche Anordnungen, Streiks und Aussperrungen. Als höhere Gewalt gelten auch Unterbrechungen der Rohstoff- und Energiezufuhr.
2. Vorstehendes gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig versucht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
3. Diejenige Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft, hat dies der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
4. Dauert das Ereignis der höheren Gewalt länger als 90 aufeinander folgende Kalendertage an, so ist jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag bezogen auf den noch nicht erfüllten Vertragsteil zu kündigen.
§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Sachverständigen.
2. Gerichtsstand am Geschäftssitz des Sachverständigen ist vereinbart, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 15 Schlussbestimmungen
1. Sind einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam, wird davon die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll die Regelung gelten, die dem gewollten Zweck in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Beide Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch solche zweckentsprechenden Bestimmungen zu ersetzen.
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